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Was steckt hinter Kino.to

Best Online Movie Stream (ins Visier genommen von Internetkanzlei Berlin)
Ist die Nutzung einer Internetseite wie kino.to, auf welcher kostenlos aktuelle Kinofilme durch Streaming angesehen werden können, rechtlich zulässig?

Rechtsanwälte Hubert & Partner

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Ist die Nutzung von Kino.to Rechtlich unbedenklich ist?

Wir enthüllen die Wahrheit!
Keine Grauzone!
Reine Abzocke.
Beweisvideo von Gallileo.


Über die Video Plattform kann man sich kostenlos viele Kinofilme durch Streaming ansehen. Viele User von Kino.to sind sie unsicher, ob die Nutzung in Deutschland legal ist oder ob Sie sich mit jedem Betreten der Seite Strafbar machen. Da wir in Deutschland leben und uns nach dem Deutschen Gesetz richten müssen ist die Nutzung von Kino.to Illegal. Der User schaut unerlaubt eine Veröffentlichung eines Kinofilmes an und Verstößt damit gegen das Urheberrecht. (§ 15 I Nr.1, 16 I UrhG.) Durch das Streaming speichert die Internetseite den Film im Arbeitsspeicher des Computers des Users ab und erstellt somit eine virtuelle Kopie des Films. Jedoch ist diese Kopie, keine dauerhafte Kopie und wird nach schließen der Seite gelöscht. Jedoch ist auch diese Kopie des Films nach dem Vervielfältigungsrecht ( § 16 I UrhG ) verboten, weil es bei der Vervielfältigung nicht dadrauf ankommt, ob die Kopie Lebenslang oder ein Paar Sekunden auf Existiert. Viele Denken, dass das Streamingverfahren den User schützt, weil er das Recht auf eine Privatkopie ( § 53 I 1 UrhG ) hat. Doch das ist falsch. Für eine Privatkopie darf der User keine rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Quelle verwenden. Da bei Kino.to sehr viele aktuelle Kinofilme gezeigt werden, kann der User davon ausgehen, das die Filme rechtswidrig gezeigt werden, weil Sie Paralell dazu gerade im Kino anlaufen. Kurz zusammengefasst: Der User macht sich bei jedem Besuch auf Kino.to nach dem Deutschen Recht( § 97 I UrhG ) Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und § 106 I UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke schadensersatzpflichtig Strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren auch für erst Täter bestraft. Jedoch wird bei einer so Großen Besucherzahl seitens der Filmindustrie dadrauf verzichtet gegen die User vorzugehen. Sie gehen Juristisch gegen die Betreiber von Kino.to vor, die jedoch Anonym und im Ausland verteilt leben.

Informationen über Rechtsanwälte, falls ihr welche braucht

Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand.

  1. Rechtsanwälte haben die Aufgabe, ihren Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote - z.B. eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar - bestehen. Im Rahmen der Beratung wird der Mandant über die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert. Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten für die höheren Instanzen. Das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz löste das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz ab. Die außergerichtliche Rechtsberatung ist in größerem Umfang für Nicht-Anwälte geöffnet worden. Für den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen, d.h. vor allem die Vertretung vor Gericht, gilt das Anwaltsmonopol im Wesentlichen weiterhin.

  2. Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels „Fachanwalt für ….“ erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Jeder Fachanwalt hat jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat. Die Zahl der Fachanwälte ist auf 32.747 gestiegen. Das sind etwa 22,3% der Anwaltschaft. Die Spezialisierung verzeichnet zunehmende Tendenz.

  3. Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 1. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers seit 1. Juli 2006 für die außergerichtliche Tätigkeit sogar die Regel sein. Ein Erfolgshonorar in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) dagegen ist – anders als in den USA – in Deutschland grundsätzlich unstatthaft.[9] Davon musste der Gesetzgeber allerdings bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahme schaffen, dazu hatte ihn das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht muss eine erfolgsbasierte Vergütung zulässig sein, wenn sie besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.[10] Dem trug die Bundesregierung mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben Rechnung.[11][12] Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 wurde am 16. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt I Nr. 23 auf den Seiten 1000ff veröffentlicht und trat zum 1. Juli 2008 in Kraft. In anderen Fällen bleibt dem Auftraggeber allein die Möglichkeit, staatliche Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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